Unser Ziel ist es, das Unternehmen NORVA24 langfristig und nachhaltig zu führen. Aus diesem Grund achten wir darauf, Unregelmäßigkeiten bzw. Missstände, die den Ruf des Unternehmens oder unserer Beschäftigten schädigen könnten, frühestmöglich einer Prüfung zu unterziehen. Wir haben eine Whistleblowing-Lösung erarbeitet, um es Personen einfacher zu machen, über Missstände zu informieren, die gegen geltendes Recht verstoßen. Sämtliche Meldungen werden von einer externen Stelle entgegengenommen und bearbeitet.
Hinweis: Nur Personen mit direkter Verbindung zum Unternehmen NORVA24 sind durch die Whistleblowing-Maßnahmen geschützt (gemäß dem schwedischen Gesetz: „Protections for Persons Reporting Irregularities Act“ (SFS 2021:890)). Mehr Informationen siehe HIER.
Anweisungen
Meldung über interne Whistleblowing-Kanäle
Meldungen können schriftlich über die Webseite wb.2secure.se oder mündlich per Telefon unter: +46 (0)771-77 99 77 erfolgen. Sie können anonym bleiben unabhängig davon, welchen Kanal Sie wählen. Möchten Sie Ihre Meldung in einem persönlichen Gespräch machen, so müssen Sie zunächst eine Meldung auf der Webseite wb.2secure.se vornehmen. Das persönliche Gespräch erfolgt dann nach Abstimmung entweder mit einem Vertreter von NORVA24 oder von der Firma 2Secure, die den Whistleblowing-Service für NORVA24 tätigt.
Wenn Sie auf der Seite wb.2secure.se eine neue Meldung machen, müssen Sie dabei den firmeneigenen Code noa245 angeben, damit klar ist, dass die Meldung das Unternehmen NORVA24 betrifft. Auf der Webseite werden Sie gebeten, eine Reihe von Fragen über die Angelegenheit, auf die sich die Meldung bezieht, zu beantworten. Sie können anonym bleiben: Es wird Ihnen eine individuelle Fallnummer und ein Passwort zugeteilt, welches Sie speichern müssen, damit Sie sich auf der Webseite erneut einloggen können, den Fall nachverfolgen und mit dem bei 2Secure zuständigen Fallmanager kommunizieren können.
Sobald eine Meldung eingetragen ist, wird sie von erfahrenen Fallmanagern bei 2Secure bearbeitet. Die dort zuständige Person wird dann die primäre Kontaktperson bei NORVA24 laut der zuvor abgestimmten Kontaktliste (die mehrere Namen umfasst) kontaktieren. Ist die primäre Kontaktperson Gegenstand der Meldung, dann wird eine andere auf der Kontaktliste stehende Person kontaktiert. Es ist grundsätzlich das Unternehmen NORVA24, das die Meldung letztendlich bewertet und entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
Meldung über externe Whistleblowing-Kanäle
Abgesehen von einer Meldung über interne NORVA24-Whistleblower-Kanäle können Sie Meldungen auch an externe Stellen innerhalb eines bestimmten Zuständigkeitsbereichs bzw. an eine der EU-Institutionen, Gremien oder Behörden machen. Die folgenden Behörden / Institutionen wurden als zuständige Stellen und anerkannte externe Meldekanäle bestimmt: Swedish Work Environment Authority, National Board of Housing, Building and Planning, National Electrical Safety Board, Swedish Economic Crime Authority, Swedish Estate Agents Inspectorate, Swedish Financial Supervisory Authority, Public Health Agency of Sweden, Swedish Agency for Marine and Water Management, Swedish Authority for Privacy Protection, Inspectorate of Strategic Products, Health and Social Care Inspectorate, Swedish Chemicals Agency, Swedish Consumer Agency, Swedish Competition Authority, Swedish Food Agency, Medical Products Agency, The county administrative boards, Swedish Civil Contingencies Agency, Swedish Environmental Protection Agency, Swedish Post and Telecom Authority, Government Offices, Swedish Inspectorate of Auditors, Swedish Tax Agency, Swedish Forest Agency, Swedish Gambling Authority, Swedish Energy Agency, Swedish Board of Agriculture, Swedish Board for Accreditation and Conformity Assessment, Swedish Radiation Safety und Swedish Transport Agency.
Hinweis zu gesetzlichem Schutz von Whistleblowern (Informanten)
Abgesehen von der Möglichkeit des Meldens von mutmaßlichen Missständen gemäß den Whistleblowing-Gesetzen besteht (in Schweden) das Recht auf Offenlegung und Erfassung laut dem „Swedish Freedom of the Press Act“ und dem „Swedish Fundamental Law on Freedom of Expression“ (Gesetze über die Presse- und die Meinungsfreiheit). Das heißt, dass es für einen Beschäftigten (mit einigen Einschränkungen) möglich ist, im privaten und öffentlichen Raum straffrei ansonsten vertrauliche Daten zwecks Veröffentlichung an Massenmedien weiterzugeben, was durch die genannten Gesetze „Swedish Freedom of the Press Act“ und „Swedish Fundamental Law on Freedom of Expression“ gedeckt ist.
Es besteht zudem ein erweiterter Schutz für Beschäftigte in öffentlichen Institutionen und in Betrieben, bei denen Informantenschutz gemäß dem Gesetz „Swedish Informant Protection in Certain Sectors of Economic Activity Act (SFS 2017:151)“ bzw. dem Gesetz „Swedish Public Access to Information and Secrecy Act (SFS 2009:400)” besteht. Dieser erweiterte Schutz bezieht sich auf ein Ermittlungs- und Vergeltungsverbot.
Das Verbot von Ermittlungen bedeutet, dass eine Regierungsbehörde oder eine andere öffentliche Stelle im Allgemeinen keine Ermittlungen einleiten darf, um zu erfahren, wer Informationen zur Offenlegung bereitgestellt hat. Das Verbot der Vergeltung heißt, dass die breite Öffentlichkeit keine Maßnahmen ergreifen darf, die negative Auswirkungen auf eine Einzelperson hat, weil diese ihr Recht auf Meinungs- oder Offenlegungsfreiheit ausgeübt hat.